Urteil Wohngeld


Schlagworte

Wohngeld; Wohngeldanspruch; Sonderumlage; mangelhafte Instandsetzung; Gewährleistungsrecht

Leitsätze

1. Wohngeldansprüche gegen einen Wohnungseigentümer setzen einen Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung, den Wirtschaftsplan oder eine Sonderumlage voraus, der grundsätzlich das von dem einzelnen Wohnungseigentümer geschuldete Wohngeld betragsmäßig bezeichnen muß; ausnahmsweise genügt es aber, daß sich der geschuldete Betrag ohne weiteres errechnen läßt.

2. Haben die Wohnungseigentümer beschlossen, daß die Kosten einer Instandsetzungsmaßnahme am gemeinschaftlichen Eigentum durch eine Sonderumlage aufzubringen sind, kann ein Wohnungseigentümer der Geltendmachung des auf ihn entfallenden Teils des tatsächlich bezahlten Betrags den übrigen Wohnungseigentümern nicht entgegenhalten, die Arbeiten seien mangelhaft ausgeführt worden, so daß der von dem Unternehmen in Rechnung gestellte Betrag nicht gerechtfertigt sei.

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