Urteil Wohnflächendifferenz bei Beschaffenheitsvereinbarung
Schlagworte
Wohnflächendifferenz bei Beschaffenheitsvereinbarung; Mietminderung; Betriebskostenabrechnung; Umlagemaßstab
Leitsatz
Eine in einem Mietvertrag über eine Dachgeschoßwohnung mit diversen Schrägen vereinbarte Wohnungsgröße schließt als Beschaffenheitsvereinbarung auch bei einer Überschreitung der tatsächlichen Größe um mehr als 10 % eine Mietminderung aus und ist auch für die Betriebskostenabrechnung verbindlich, wenn nach dem Mietvertrag keine der beiden Parteien berechtigt sein soll, bei Abweichungen der tatsächlichen Wohnfläche von der vereinbarten eine Anpassung der Miete zu verlangen.
(Leitsatz der Redaktion)
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