Urteil Wohnflächenabweichung bei Einfamilienhaus mit Terrasse und Garten


Schlagworte

Wohnflächenabweichung bei Einfamilienhaus mit Terrasse und Garten

Leitsatz

Auch bei einem vermieteten Einfamilienhaus mit Garten stellt eine Wohnflächenabweichung einen zur Minderung berechtigenden Mangel dar, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % nach unten abweicht. Eine Anhebung dieses Grenzwerts wegen der mitvermieteten Gartenfläche kommt nicht in Betracht (Fortführung von BGH, Urteile vom 24. März 2004 - VIII ZR 133/03, GE 2004, 683, und VIII ZR 295/03, GE 2004, 682).

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