Urteil Wohnfläche
Schlagworte
Wohnfläche; Zusicherung; Eigenschaft; zugesicherte Eigenschaft; Wohnungsgröße
Leitsatz
Die Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag ist nur dann als Zusicherung einer Eigenschaft der Mietsache anzusehen, wenn die Erklärung in Bindungsabsicht abgegeben und vom Mieter angenommen wurde und der Vermieter die Gewähr für die vorhandene Eigenschaft übernehmen und bei deren Fehlen für die Folgen einstehen wollte.
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