Urteil Wohnfläche
Schlagworte
Wohnfläche; Vergleichsobjekt; Mieterhöhung; Zustimmungsverlangen; Mieterhöhungsverlangen; Vergleichsmieten
Leitsatz
Der Umstand, daß die Miete einer oder zwei der angegebenen Vergleichswohnungen unter der veranlagten Miete liegt, führt zwar nicht dazu, daß das Mieterhöhungsverlangen unwirksam ist, jedoch dazu, daß der Vermieter nicht mehr verlangen kann als die niedrigste der angegebenen Vergleichsmieten.
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