Urteil Wohnen in Abgrenzung zum ambulant betreuten Wohnen
Schlagworte
Wohnen in Abgrenzung zum ambulant betreuten Wohnen
Leitsatz
Ist im Rahmen des mit dem Betroffenen abgeschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrages nur der Bereich des Wohnens geregelt und kann sich der Betroffene im Rahmen seines Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 SGB IX selbst die für ihn darüber hinaus erforderlichen Eingliederungshilfeleistungen ggf. bei unterschiedlichen Trägern auswählen, fehlt es an einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21 - MDR 2021, 1157).
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