Urteil Wohnblock


Schlagworte

Wohnblock; Untergemeinschaft; Blockstimmrecht; Wohnungseigentumsanlage; Dach; Sanierung

Leitsatz

Grundsätzlich bilden die Eigentümer eines Wohnblocks innerhalb einer mehrere Blocks umfassenden Wohnungseigentumsanlage keine rechtlich verselbständigte Untergemeinschaft mit eigener Abstimmungsberechtigung für alle in erster Linie diesen Block betreffenden Angelegenheiten, soweit die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft von der Angelegenheit auch nur mitbetroffen ist. Hierfür reicht es, daß durch die einen Block betreffende Maßnahme auch das äußere Erscheinungsbild der Gesamtanlage erkennbar betroffen wird.

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