Urteil Wirtschaftsstrafgesetz


Schlagworte

Wirtschaftsstrafgesetz; überhöhte Miete; Auskunft der Senatsverwaltung kein Indiz für Mangellage

Leitsatz

Auch unter Berücksichtigung einer Auskunft der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen, wonach es noch im Dezember 1995 wesentlich weniger Wohnungen als Haushalte in Berlin gab, ist jedenfalls ab September 1995 nicht mehr zugunsten des Mieters eine Mangellage auf dem Wohnungsmarkt gem. § 5 WiStG zu vermuten. (rechtskräftig)

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