Urteil Wirtschaftlichkeitsgebot für Betriebskosten, Vorwegabzug bei gemischter Nutzung


Schlagworte

Wirtschaftlichkeitsgebot für Betriebskosten, Vorwegabzug bei gemischter Nutzung

Leitsätze

Ein wirtschaftlich denkender Eigentümer wird für fernliegende Risiken keine Versicherung abschließen. Es stellt daher einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot dar, wenn mit erhöhtem finanziellem Aufwand in einer Sammelversicherung auch Schäden durch innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Terror, Überschallknall, Erdbeben, Schneelawinen, Vulkanausbrüche versichert sind.

Solche Kosten sind nicht bei einer Betriebskostenabrechnung zu Lasten des (Wohnungs-) Mieters zu berücksichtigen, ebenso wenig wie Kosten für gewerbliche Ausfallrisiken und Verwaltungskosten; hier ist ein Vorwegabzug nötig.

Der Mieter erfüllt seine Obliegenheit zur Darlegung der Notwendigkeit einer Kostentrennung, indem er auf die Überschreitung der Sätze eines Betriebskostenspiegels hinweist. Der Vermieter hat dann die konkreten Kosten einer Versicherung nur für das Wohngebäude darzulegen.

(Leitsätze der Redaktion)

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