Urteil Wirkung von Vereinbarungen über Vorausentrichtung von Miete gegenüber Grundstücksersteigerer
Schlagworte
Wirkung von Vereinbarungen über Vorausentrichtung von Miete gegenüber Grundstücksersteigerer; Verrechnung von Aufwendungen des Mieters; Einmalzahlung; Modernisierung durch den Mieter statt Miete
Leitsatz
Ist vereinbart, dass der Mieter die vermieteten Räume auf eigene Kosten modernisiert und die erbrachten Leistungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mit der Miete verrechnen kann, unterliegt die Vereinbarung der Regelung des § 566 c BGB und ist dem Grundstücksersteigerer nur in dem gesetzlichen Umfang gegenüber wirksam. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Miete nicht nach periodischen Zeitabschnitten geschuldet war, sondern der Mieter nur eine Einmalzahlung schuldete und diese beglichen hat. (Leitsatz der Redaktion)
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