Urteil Wirksamwerden eines Anwaltswechsels


Schlagworte

Wirksamwerden eines Anwaltswechsels; Zustellungsvollmacht für bisherigen Anwalt bis Postulationsfähigkeit des neuen

Leitsätze

Im Anwaltsprozeß erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach § 87 Abs. 1 ZPO dem Gegner und dem Gericht gegenüber erst durch die Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. Das setzt voraus, daß der neu benannte Rechtsanwalt für das betreffende Verfahren postulationsfähig ist (§ 78 ZPO). Ist dies (noch) nicht der Fall, bleibt der früher bevollmächtigte Rechtsanwalt weiterhin zustellungsbevollmächtigt.

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