Urteil Wirksamkeitsvermerk im Grundbuch
Schlagworte
Wirksamkeitsvermerk im Grundbuch
Leitsatz
Bestellt der Verkäufer, dem dies im Kaufvertrag gestattet ist, zu Lasten des Kaufgrundstücks ein Grundpfandrecht, so ist die Eintragung eines Vermerks in das Grundbuch statthaft, aus dem sich ergibt, daß das Grundpfandrecht gegenüber der rangbesseren Auflassungsvormerkung des Käufers wirksam ist; der Vermerk ist sowohl bei der Auflassungsvormerkung als auch bei dem Grundpfandrecht einzutragen.
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