Urteil Wirksamkeit von Vorausverfügungen des Vollstreckungsschuldners bei Zwangsvollstreckung durch Grundpfandgläubiger
Schlagworte
Wirksamkeit von Vorausverfügungen des Vollstreckungsschuldners bei Zwangsvollstreckung durch Grundpfandgläubiger; Vorauszahlung einer Gesamtmiete; Gläubigerschutz
Leitsätze
1. Im Rahmen einer Zwangsverwaltung richtet sich die Wirksamkeit von Vorausverfügungen des Vollstreckungsschuldners allein nach den Vorschriften der §§ 1124, 1125 BGB, wenn ein Grundpfandgläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt.
2. Die Unanwendbarkeit (auch) des § 1124 Abs. 2 BGB - zum Zwecke der Missbrauchsverhinderung - ist auf Fälle beschränkt, in denen die nicht nach periodischen Zeitabschnitten berechnete Vorauszahlung einer Gesamtmiete bereits im ursprünglichen Mietvertrag vereinbart wurde.
(Leitsätze der Redaktion)
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