Urteil Wirksamkeit der Enteignung von Grundstücken für "Verteidigungszwecke" durch die frühere DDR


Schlagworte

Wirksamkeit der Enteignung von Grundstücken für "Verteidigungszwecke" durch die frühere DDR

Leitsätze

1. Grundstücke, die von der früheren DDR nach dem Verteidigungs-gesetz für sogenannte Verteidigungszwecke (hier: Mauerbau und Errichtung der Sperranlagen) enteignet wurden, gehören nach dem Einigungsvertrag zum Verwaltungsvermögen des Bundes.

2. Hoheitsakte im Beitrittsgebiet, die zur Enteignung von Grundstücken für Verteidigungszwecke geführt haben, sind auch bei Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze grundsätzlich wirksam und können allenfalls in einem Verwaltungsstreitverfahren aufgehoben werden (im Anschluß an Senat, Urteil vom 14. Oktober 1991 - 24 W 4582/91 -, ZOV 1991, 149 = VIZ 1992, 70 = ZIP 1992, 136).

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