Urteil Wirksames Verbot des Auslegens von Fußmatten
Schlagworte
Wirksames Verbot des Auslegens von Fußmatten
Leitsatz
Wenn im Mietvertrag vereinbart ist, daß Fußmatten nicht vor der Wohnungstür ausgelegt werden dürfen, kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, auch wenn Fußmatten in anderen Aufgängen des Hauses von ihm hingenommen werden.
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