Urteil Wirksamer Prozeßvergleich ohne Genehmigungsvermerk


Schlagworte

Wirksamer Prozeßvergleich ohne Genehmigungsvermerk

Leitsätze

a) Bei einem gerichtlichen Vergleich wird die notarielle Beurkundung auch dann durch das Protokoll ersetzt, wenn in diesem der Vermerk unterblieben ist, daß die Erklärungen vorgelesen (oder sonst in gesetzlicher Form eröffnet) und genehmigt worden sind.

b) Im Verfahren um die Grundstücksverkehrsgenehmigung kann vor dem Landwirtschaftsgericht ein Vergleich geschlossen werden, der sich auf Bestimmungen über die Veräußerung von Grundstücken beschränkt.

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