Urteil Wiederverkaufsrecht
Schlagworte
Wiederverkaufsrecht
Leitsätze
a) § 497 Abs. 1 BGB findet auf das Wie derverkaufsrecht keine Anwendung, wenn die Parteien dieses nicht als Gestaltungs recht des Käufers, sondern als eine Wie derkaufsverpflichtung des Verkäufers ver einbart haben.
b) Auf den Wiederverkauf eines Grund stücks ist weder § 498 Abs. 2 Satz 2 BGB noch § 498 Abs. 2 Satz 1 BGB entspre chend anwendbar (Weiterführung von BGHZ 110, 183).
c) Haben die Parteien das Wiederverkaufs recht als schuldrechtliche Verpflichtung ausgestaltet, kann der Käufer den Ab schluß des Rückkaufvertrages nur Zug um Zug gegen die Beseitigung zwischenzeitlich aufgetretener Mängel verlangen.
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