Urteil Wiedereinsetzung und Organisation des Fristenwesens
Schlagworte
Wiedereinsetzung und Organisation des Fristenwesens; Überprüfung der Eintragung im Fristenkalender für Wiedereinsetzung
Leitsatz
Bei der Organisation des Fristenwesens in seiner Kanzlei hat der Anwalt durch geeignete Anweisungen sicherzustellen, daß die Berechnung einer Frist, ihre Notierung auf den Handakten, die Eintragung im Fristenkalender sowie die Quittierung der Kalendereintragung durch einen Erledigungsvermerk auf den Handakten von der zuständigen Bürokraft zum frühestmöglichen Zeitpunkt und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vorgenommen werden.
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