Urteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist


Schlagworte

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; Prozesskostenhilfeantrag nur mit Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig

Leitsatz

Wenn innerhalb der Berufungsfrist kein Rechtsmittel und auch kein vollständiger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingegangen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901), kommt gleichwohl eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist in Betracht, falls der verspätete Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht auf einem dem Rechtsmittelführer zurechenbaren Verschulden beruht.

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