Urteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis
Schlagworte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis
Leitsatz
Über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Frist zur Begründung eines Rechtsmittels ist erst und nur dann zu entscheiden, wenn nicht festgestellt werden kann, daß die Frist gewahrt ist.
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