Urteil Wiedereinsetzung bei Versäumung der Anfechtungsfrist
Schlagworte
Wiedereinsetzung bei Versäumung der Anfechtungsfrist
Leitsatz
Einem Wohnungseigentümer ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG zu gewähren, wenn innerhalb der Anfechtungsfrist das Protokoll über die Eigentümerversammlung noch nicht fertiggestellt ist oder dem Wohnungseigentümer eine Einsichtnahme nicht ermöglicht wird.
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