Urteil Wiederaufnahmeverfahren


Schlagworte

Wiederaufnahmeverfahren; Restitutionsklage; Urkunde; russische Kassationsentscheidung; Sondergericht

Leitsätze

1. Sowjetische Militärtribunale sind keine Sondergerichte im Sinne von § 153 VwGO i. V. m. § 580 Nr. 6 ZPO.

2. Wird eine Urkunde erst nach Erlaß des nicht mit Berufung angreifbaren verwaltungsgerichtlichen Urteils errichtet, scheidet eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 VwGO i. V. m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO aus.

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