Urteil Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Auffindens einer anderen Urkunde
Schlagworte
Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Auffindens einer anderen Urkunde
Leitsatz
Unter neuen Beweismitteln im Sinne des gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 EntschG anwendbaren § 580 Nr. 7 b ZPO, die eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens rechtfertigen können, sind neben Beweismitteln, die während der Anhängigkeit des ersten Verwaltungsverfahrens noch nicht existierten, auch solche Beweismittel zu verstehen, die damals zwar schon vorhanden waren, aber ohne Verschulden des Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht werden konnten.
(Leitsatz der Redaktion)
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