Urteil Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens
Schlagworte
Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens
Leitsatz
Im Rehabilitierungsverfahren gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend. Daraus folgt grundsätzlich auch die entsprechende Anwendung der strafprozessualen Vorschriften der §§ 359 StPO über die Wiederaufnahme „eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens“. Zu entscheiden hat über einen entsprechenden Antrag das Rehabilitierungsgericht, das im ersten Rechtszug tätig geworden ist, und zwar auch dann, wenn das Verfahren durch eine Beschwerdeentscheidung abgeschlossen wurde.
(Leitsatz der Redaktion)
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