Urteil Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens, Form des Wiederaufnahmeantrags, Lebensbedingungen in DDR-Spezialheimen
Schlagworte
Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens, Form des Wiederaufnahmeantrags, Lebensbedingungen in DDR-Spezialheimen
Leitsätze
1. Der Antrag auf Wiederaufnahme eines strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens kann nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.
2. „Schlimme Bedingungen bei Unterbringungen“ in Spezialheimen führen für sich genommen nicht zur Rehabilitierung.
(Leitsätze der Redaktion)
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