Urteil Wiederaufgreifen des Verfahrens
Schlagworte
Wiederaufgreifen des Verfahrens; Ermessensreduzierung bei Entscheidung über die Rücknahme eines Bescheides; Angemessenheit des Kaufpreises bei verfolgungsbedingtem Grundstücksverkauf
Leitsätze
1. Bei der Prüfung, ob neue Beweismittel i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorliegen, ist von den für den bestandskräftig gewordenen Bescheid maßgeblichen Rechtsgründen auszugehen und nicht unabhängig davon zu entscheiden, ob das neue Vorbringen den geltend gemachten Anspruch begründen kann.
2. Das Ermessen der Behörde bei der Entscheidung über die Rücknahme eines Bescheides reduziert sich nicht schon dann auf Null, wenn der Ausgangsbescheid rechtsfehlerhaft ist, sondern nur dann, wenn Umstände vorliegen, wegen derer die Aufrechterhaltung des Bescheides schlechthin unerträglich wäre oder Umstände erkennbar sind, die die Berufung auf die Bestandskraft des Bescheides als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen.
3. Die Angemessenheit eines Kaufpreises für das von einem Verfolgten verkaufte Grundstück wird bei einem durch einen Sachverständigen geschätzten Wert durch eine Abweichung des Kaufpreises vom Verkehrswert um bis zu 10 % nach unten nicht in Frage gestellt.
(Leitsätze der Redaktion)
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