Urteil Wiederaufgreifen eines verwaltungsrechtlichen Rehabilitationsverfahrens wegen der entschädigungslosen Enteignung von Grundbesitz
Schlagworte
Wiederaufgreifen eines verwaltungsrechtlichen Rehabilitationsverfahrens wegen der entschädigungslosen Enteignung von Grundbesitz
Leitsatz
Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur gegeben, wenn die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterliche Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen.
(Leitsatz der Redaktion)
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