Urteil Wiederaufgreifen des beruflichen Rehabilitationsverfahrens mit der Anerkennung weiterer Verfolgungszeiten nach der Ausreise aus der DDR
Schlagworte
Wiederaufgreifen des beruflichen Rehabilitationsverfahrens mit der Anerkennung weiterer Verfolgungszeiten nach der Ausreise aus der DDR
Leitsatz
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Schutzwirkung des Beruflichen Rehabilitationsgesetzes auf die Zeit des Aufenthalts im Beitrittsgebiet begrenzt ist und die eine Rehabilitierung auslösende Verfolgungszeit mit dem Verlassen des Beitrittsgebiets endet. Das folgt aus § 2 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG. Der Gesetzgeber ging ausweislich der Gesetzesmaterialien davon aus, dass die politische Verfolgung bei dem Verlassen der DDR beendet war.
(Leitsatz der Redaktion)
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