Urteil Wiederaufgreifen
Schlagworte
Wiederaufgreifen; Zuordnungsverfahren; Registerverfahrensbeschleunigung
Leitsatz
Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen (§ 51 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG) besteht nicht für Zuordnungsverfahren, die vor Inkrafttreten des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetze
s bestandskräftig abgeschlossen waren und zu einer Zuordnung gemäß Art. 21 Abs. 3 EV geführt hatten.
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