Urteil Widersprüchliche Schönheitsreparaturklauseln
Schlagworte
Widersprüchliche Schönheitsreparaturklauseln
Leitsätze
1. Ist in einem Wohnraummietvertrag zusätzlich zu der Verpflichtung des Mieters, die Schönheitsreparaturen nach einem Fristenplan auszuführen und bei Beendigung des Mietverhältnisses vor Ablauf der Fristen die Kosten für die Schönheitsreparaturen zu tragen (Quotenklausel), vereinbart, daß "bei Auszug die Wohnung fachgerecht in frisch renoviertem Zustand zurückzugeben ist", ist die gesamte Klausel unwirksam mit der Folge, daß der Mieter zu Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet ist.
2. Ist in einem Wohnraummietvertrag die gewerbliche Nutzung eines Raumes vereinbart und dem Mieter die Verlegung eines Teppichbodens untersagt, so muß der Vermieter eine Abnutzung des Fußbodens mit Rillen und Schleifspuren hinnehmen.
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