Urteil Widerspruchsbehörde
Schlagworte
Widerspruchsbehörde; Gemeinde als untere Bauaufsichtsbehörde; Bescheidungswiderspruchsbescheid; Baugenehmigung; Erteilung; Verpflichtung; maßgeblicher Zeitpunkt für Beurteilung der Sach- und Rechtslage; nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage; gemeindliche Planungshoheit; Änderung eines Bebauungsplans zu Lasten des Bauherrn
Leitsatz
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Anfechtungsklage einer Gemeinde gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem sie zur Erteilung einer von ihr versagten Baugenehmigung verpflichtet wird, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
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