Urteil Widerspruch


Schlagworte

Widerspruch; Eintragung; Grundbuchberichtigung; Beschwerdeberechtigung; Antragsberechtigung; Auflassungsvormerkung

Leitsätze

1. Nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung für den ersten Erwerber eines Wohnungseigentums kann der teilende Alleineigentümer vom Gesetz abweichende Regelungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer (Gemeinschaftsordnung) untereinander nicht mehr einseitig treffen.

2. Durch eine ohne die erforderliche Zustimmung des durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Erwerbers eingetragene Änderung der Gemeinschaftsordnung wird das Grundbuch absolut unrichtig; § 888 Abs. 1 BGB ist nicht anwendbar. Dem Vormerkungsberechtigten steht vor seiner Eintragung als Eigentümer kein eigener Grundbuchberichtigungsanspruch zu. Im Verfahren über die Eintragung eines Amtswiderspruchs oder die Berichtigung des Grundbuchs ist er daher weder antrags- noch beschwerdeberechtigt.

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