Urteil Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften bei objektiver Haustürsituation
Schlagworte
Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften bei objektiver Haustürsituation; Anlegerrechte; Verbraucherschutz
Leitsatz
Nach richtlinienkonformer Auslegung des § 1 HaustürWG (jetzt § 312 BGB) muß ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, von der in der Person des Verhandlungsführers bestehenden Haustürsituation keine Kenntnis haben. Ebensowenig kommt es darauf an, ob den Vertragspartner an seiner Unkenntnis ein Verschulden trifft. Vielmehr ist § 1 HaustürWG immer dann anwendbar, wenn objektiv eine Haustürsituation bestanden hat (Änderung der bisherigen Rechtsprechung im Anschluß an EuGH, Urt. v. 25. Oktober 2005 - Rs. C-229/04).
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