Urteil Widerrufsfrist für Haustürgeschäfte


Schlagworte

Widerrufsfrist für Haustürgeschäfte; Verbraucherverträge; Schuldrechtsmodernisierung; Übergangsrecht; Schrottimmobilien; Immobilienkauf; Immobilienfinanzierung; Vertragsanbahnung

Leitsatz

Die durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 eingeführten Widerrufsregelungen für Verbraucherverträge sind nur anwendbar auf Haustürgeschäfte, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind, und auf andere Schuldverhältnisse, die nach dem 1. November 2002 entstanden sind. Art. 229 § 9 EGBGB (Überleitungsvorschrift zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002) ist lex specialis zu Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB (Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001).

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