Urteil Widerrufsberechtigter


Schlagworte

Widerrufsberechtigter; Investitionsvorrangbescheid; Wertersatzanspruch; Erlösauskehranspruch; Abtretung; Beurkundung

Leitsätze

1. Mit der Abtretung des Anspruchs auf Wertersatz nach § 16 InVorG verliert der Anmelder eines Restitutionsanspruchs die Stellung als Berechtigter, die für den Antrag auf Widerruf des Investitionsvorrangbescheids Voraussetzung ist.

2. Die Abtretung des Anspruchs auf Erlösauskehr bedarf nicht der notariellen Beurkundung.

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