Urteil Widerrufsbelehrung
Schlagworte
Widerrufsbelehrung; Haustürwiderrufsgeschäft; Verbundenes Geschäft; Anlagegeschäft
Leitsatz
Der in einer Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz enthaltene Zusatz, dass im Falle des Widerrufs des Kreditvertrages auch die finanzierten verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande kommen, ist zulässig. Auf die genaue rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des verbundenen Anlagegeschäfts kommt es nicht entscheidend an.
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