Urteil Widerrufsadressat des gerichtlichen Prozeßvergleichs
Schlagworte
Widerrufsadressat des gerichtlichen Prozeßvergleichs
Leitsatz
Der Widerruf eines Prozeßvergleichs kann wirksam sowohl dem Gericht als auch der anderen Vergleichspartei gegenüber erklärt werden, wenn die Parteien keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen haben; dies gilt jedenfalls für Prozeßvergleiche, die seit dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden.
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