Urteil Widerruf von Immobliendarlehensverträgen
Schlagworte
Widerruf von Immobliendarlehensverträgen
Leitsätze
a) Zur Angabe der Art des Darlehens nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB bei einem grundpfandrechtlich gesicherten Annuitätendarlehen.
b) Zur Angabe der Vertragslaufzeit nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB bei einem grundpfandrechtlich gesicherten Annuitätendarlehen.
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