Urteil Widerrechtliche Entfernung einer Grenzhecke


Schlagworte

Widerrechtliche Entfernung einer Grenzhecke

Leitsätze

a) Eine Hecke ist insgesamt Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB, wenn auch nur einige Stämme der Heckenpflanzen, dort wo sie aus dem Boden heraustreten, von der Grenze durchschnitten werden. Darauf, ob dieser Zustand auch schon bei Anpflanzung der Hecke bestand, kommt es nicht an.

b) Zum Umfang des Anspruchs auf Wiederherstellung und eventuellen Geldersatz, wenn ein Nachbar unter Verstoß gegen § 922 Satz 3 BGB die Hecke abholzen läßt.

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