Urteil Widerlegungsvermutung


Schlagworte

Widerlegungsvermutung; Kollektivverfolgung; angemessener Kaufpreis; Verkehrswert; Einheitswert

Leitsätze

1. Die Widerlegungsvermutung des Art. 3 Abs. 2 REAO gilt auch für Veräußerungen bei Kollektivverfolgungen bis zum 14.9.1935.

2. Die Angemessenheit des Kaufpreises ist nicht generell nur dann zu bejahen, wenn der Kaufpreis 20 % des Einheitswertes des Grundstücks überschreitet.

3. Ein Kaufpreis ist angemessen, wenn er dem objektiven Verkehrswert des Grundstücks entspricht, hierbei ist der Einheitswert - zumindest bis 1935 - ein maßgebliches Kriterium.

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