Urteil Widerklage auf Herabsetzung der Enteignungsentschädigung
Schlagworte
Widerklage auf Herabsetzung der Enteignungsentschädigung; Bestandsschutz für Kotten
Leitsätze
GG Art. 14 BauGB §§ 217, 226 Abs. 2, 3; EEG NW § 50 Abs. 1
Hat gegen die Festsetzung einer Enteignungsentschädigung durch die Enteignungsbehörde nur der Enteignungsbetroffene im baulandgerichtlichen Verfahren fristgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel einer Erhöhung eingereicht, so kann der entschädigungspflichtige Enteignungsbegünstigte nicht nach Ablauf der Antragsfrist "Widerklage" auf Herabsetzung der festgesetzten Entschädigung erheben (Abgrenzung zu BGHZ 35, 227).
GG Art. 14; BauGB § 194
Zur Frage des Bestandsschutzes eines im Außenbereich stehenden sog. Kottens, wenn die Baugenehmigungsbehörde dessen (möglicherweise illegale) Instandsetzung für Wohnzwecke aufsichtsbehördlich "begleitet" hat.
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