Urteil Wertverbesserungszuschlag


Schlagworte

Wertverbesserungszuschlag; Neuschaffen von Wohnraum; Bauaufwand, wesentlicher; Baukosten; Gerichtskosten; Materialkosten; Darlehensbeschaffungskosten; Umbauarbeiten; Kellerentrümpelung; Preisbindung

Leitsatz

1. Der Aufwand für Kellerentrümpelung, für Gerichts-, Notariats- und Darlehensbeschaffungskosten ist nicht umlagefähig, sondern mit der Pauschalregelung des § 11 AMVOB über die Baukosten abgegolten.

2. Zur Frage, wann durch wesentlichen Bauaufwand Wohnraum neugeschaffen wird.

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