Urteil Wertverbessernde Maßnahmen - Unterlassung
Schlagworte
Wertverbessernde Maßnahmen - Unterlassung; Wohnwertverbesserung; Wertverbesserungszuschlag; Komfortzuschlag; Verbesserungsmaßnahme; Duldungspflicht (Mieter)
Leitsatz
1. Der Modernisierungsbegriff der §§ 3, 4 ModEnG und des § 3 MHG deckt sich nicht völlig mit dem Modernisierungsbegriff des § 541 b BGB.
2. Der Mieter kann dem Vermieter im Wege des einstweiligen Verfahrens nicht mit Erfolg die Vornahme von Stemmarbeiten im Hausflur oder in den Treppenaufgängen und das Verlegen von elektrischen Leitungen generell untersagen; Gegenstand des Antrags kann nur eine zu untersagende Wertverbesserungsmaßnahme sein.
3. Der Mieter ist zur Zahlung eines Wertverbesserungszuschlags nur verpflichtet, wenn er nach § 541 b BGB zur Duldung der Maßnahme verpflichtet wäre oder der Modernisierung zugestimmt hat.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?