Urteil Wertstoffcontainer


Schlagworte

Wertstoffcontainer; allgemeines Wohngebiet; untergeordnete Nebenanlage; Immissionen; Lärm; erhebliche Belästigung; Rücksichtnahmegebot; Nachbarschutz; Standort-Alternativen

Leitsatz

Wertstoffcontainer (hier: u. a. für Altglas) können als in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässige untergeordnete Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) im Einzelfall gleichwohl wegen der von ihnen ausgehenden Immissionen an dem ausgewählten Standort gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig sein. Sie sind indes nicht schon deshalb unzulässig, weil in dem Gebiet ein anderer, die Nachbarschaft weniger beeinträchtigender Standort in Betracht kommt.

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