Urteil Wertgrenze, keine - für Rechtsbeschwerde gegen Beschluß
Schlagworte
Wertgrenze, keine - für Rechtsbeschwerde gegen Beschluß; Rechtsbeschwerde, keine Wertgrenze für - gegen Beschluß
Leitsätze
Die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO gilt nicht für die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Berufung unzulässig ist, weil es an einer ordnungsgemäßen Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift fehlt, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht im Hinblick auf die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien zur Fortbildung des Rechts erforderlich.
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