Urteil Wertausgleich nach Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Schlagworte
Wertausgleich nach Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft; gemeinsamer Hausbau; Arbeitsleistungen; Ausgleichsansprüche; ungerechtfertigte Bereicherung; gemeinschaftsbezogene Zuwendungen; Schenkung unter Lebenspartnern; Wegfall der Geschäftsgrundlage
Leitsätze
1. Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteile vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94 und vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473 f.).
2. Zur Abgrenzung von gemeinschaftsbezogener Zuwendung und Schenkung unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
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