Urteil Wertausgleich bei Unternehmensrestrückübertragung
Schlagworte
Wertausgleich bei Unternehmensrestrückübertragung; Ablösung von Verbindlichkeiten
Leitsatz
Der Berechtigte ist bei der Restitution eines Grundstücks in der Form eines Unternehmensrests nicht zum Wertausgleich nach § 7 VermG, sondern nur zur Ablösung von Verbindlichkeiten nach Maßgabe von § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG verpflichtet.
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