Urteil Wertausgleich
Schlagworte
Wertausgleich; Abschläge vom Aufwendungsersatz bei investiver Veräußerung
Leitsatz
Bei investiven Veräußerungen sind Abschläge gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 VermG nur bis zur Veräußerung vorzunehmen. Der Verfügungsberechtigte, dem nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Ziff. 2 HypAblV aufgegeben worden ist, den Wertausgleich aus dem verbleibenden Verkaufserlös an den Entschädigungsfonds zu zahlen, wird durch die fehlerhafte Berechnung dieses Wertausgleichs nicht in seinen Rechten verletzt.
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