Urteil Werktag als letzter Tag der Verjährungsfrist
Schlagworte
Werktag als letzter Tag der Verjährungsfrist; Verjährung von nach Schuldrechtsreform entstandenen Ansprüchen aus vor der Reform begründeten Schuldverhältnissen
Leitsätze
1. Auf nach dem 1. Januar 2002 entstandene Ansprüche aus einem Schuldverhältnis, das vor diesem Stichtag unter der Geltung des alten Verjährungsrechts begründet wurde, finden die neuen Verjährungsvorschriften nach Art. 229 § 6 EGBGB zumindest analog Anwendung.
2. § 193 BGB ist entsprechend auf Verjährungsfristen anwendbar.
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