Urteil Werkdienstwohnung


Schlagworte

Werkdienstwohnung; Werkmietwohnung; Personenverschiedenheit zwischen Dienstberechtigtem/Wohnungsgeber/Vermi eter

Leitsätze

1. Liegt Personenverschiedenheit zwischen dem Dienstberechtigten (hier: Wohnungseigentümergemeinschaft) und dem Wohnungsgeber (hier: einzelner Wohnungseigentümer) vor, ist ein einheitlicher Werkdienstvertrag nicht denkbar.

2. Bestand vor der Bildung von Wohnungseigentum ein Werkdienstvertrag mit dem vormaligen Grundstückseigentümer, so wird auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Wohnung mit Eintritt der Personenverschiedenheit aufgrund faktischen Mietverhältnisses zur Werkmietwohnung.

3. Eine getroffene Gebrauchsregelung in Form einer Widmung des Sondereigentums als Hauswartdienstwohnung kann gegenüber dem Sondernachfolger nach Zwangsversteigerung nur dann Wirkung entfalten, wenn sie nach § 10 Abs. 2 WEG als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist.

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